Allgemeine Geschäftsbedingungen

für alle Warenlieferungen und Dienstleistungen der Firma Weiberg Fuhrpark GmbH
Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

1. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Wir arbeiten ausschließlich auf Grund unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen. 
Abweichende Geschäftsbedingungen unserer Lieferanten und Abnehmer sind für uns auch dann 
unverbindlich, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kaufrechts.
 

2. Lieferung
Lieferfristen sollen schriftlich vereinbart werden.
Halten wir verbindlich vereinbarte Lieferfristen nicht ein und haben wir dies zu vertreten, haften 
wir auf Ersatz eines vom Kunden nachgewiesenen Schadens, dies gilt nicht, wenn die 
Verzögerung auf höhere Gewalt zurückzuführen ist. Wird Ware auf Verlangen eines Kunden 
versandt, der Unternehmer ist, so geht die Gefahr auf ihn über, sobald wir die Ware dem mit der 
Ausführung der Versendung Beauftragten übergeben haben.
 

3. Preise
Bei Geschäften mit Verbrauchern gelten die Preise des Tages des Vertragsschlusses. Liegt 
zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin ein Zeitraum von mehr als 4 Monaten, 
sind wir berechtigt, Preiserhöhungen weiterzugeben, vor allem solche, die sich aus der 
Erhöhung unserer Einkaufspreise oder Lohnkostenerhöhungen ergeben. Übersteigt die 
Preiserhöhung 10% des ursprünglich vereinbarten Preises, ist unser Kunde zum Rücktritt vom 
Vertrag berechtigt.
Bei Geschäften mit Unternehmern sind wir bei wesentlichen Kostenänderungen bis zum Tag der 
Lieferung berechtigt, über eine Preiserhöhung zu verhandeln, insbesondere wenn es sich um 
Material- und Lohnkostenerhöhungen handelt. Das Recht auf Preiserhöhung besteht nicht, 
wenn Lieferverzögerungen nachweislich allein in unserem Verantwortungsbereich liegen.
 

4. Zahlung
Unsere Forderungen sind sofort bei Zugang unserer Rechnung beim Kunden ohne Abzug fällig. 
Der Verkäufer kann ohne Angabe von Gründen für einzelne Käufer und Verträge Vorkasse 
verlangen. Wir sind nicht verpflichtet, Schecks oder Wechsel entgegenzunehmen, nehmen wir 
sie herein, geschieht das nur erfüllungshalber. Wir sind berechtigt, bei Zahlungsverzug Zinsen in 
Höhe von 5% bei Geschäften mit Verbrauchern, in Höhe von 8% bei Geschäften mit 
Unternehmern, über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zu verlangen. Das Geltendmachen 
eines höheren Verzugsschadens ist nicht ausgeschlossen. Unseren Kunden bleibt ausdrücklich 
der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht entstanden oder wesentlich niedriger, als von 
uns geltend gemacht. Wir können Mahnkosten je Mahnung mit € 5,00 ansetzen. Ein 
Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis 
beruht.
 

5. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an der von uns gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung 
vor. Bei Geschäften mit Unternehmern gilt dieser Eigentumsvorbehalt auch, bis sämtliche, auch 
künftige und bedingte Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit uns erfüllt sind. Für 
Geschäfte mit Unternehmern gelten folgende weiteren Bestimmungen. Unser Kunde ist zur 
weiteren Veräußerung der Vorbehaltsware im geordneten Geschäftsgang berechtigt, jedoch 
nicht zur Sicherungsübereignung oder Verpfändung. Die aus der Veräußerung der 
Vorbehaltsware gegenüber seinem Geschäftspartner entstehenden Forderungen tritt unser 
Kunde uns bereits jetzt mit ab, im Weiterverarbeitungsfall einschließlich des Veredelungsanteils.
Wir werden die Abtretung nicht offen legen, es sei denn, unser Kunde ist mit einer fälligen 
Forderung mindestens 2 Wochen in Verzug. In diesen Fällen verpflichtet sich der Kunde, seinen 
Geschäftspartnern die uns erteilte Abtretung von sich aus anzuzeigen und uns unverzüglich 
seine vollständige Debitorenliste vorzulegen. Zur Feststellung der Namen und Anschriften der 
Geschäftspartner unseres Kunden haben wir in diesem Fall das Recht auf Einsichtnahme in 
seine Bücher. Übersteigt der Wert sämtlicher für uns bestehender Sicherheiten unsere 
Forderungen aus unseren Rechnungen nachhaltig um mehr als 10%, so werden wir auf 
Verlangen unseres Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
Erfüllt unser Kunde die vereinbarten Zahlungsbedingungen trotz Mahnung nicht, sind wir 
berechtigt, die von uns gelieferte Ware, montiert oder unmontiert, jederzeit wieder in Besitz zu 
nehmen. Unser Kunde räumt uns ausdrücklich das Recht ein, unsere Vorbehaltsware an jedem 
Ort zu übernehmen, wir sind auch zur Demontage berechtigt. Der jeweilige Besitzer der Ware ist 
vom Kunden unwiderruflich ermächtigt, die Ware an uns herauszugeben. Unser Kunde ist nur so 
lange zum Besitz der unter Eigentumsvorbehalt verkauften Ware berechtigt, bis wir von unserem 
vorbehaltenen Eigentum Gebrauch machen und dadurch vom Vertrag zurücktreten. Bei 
Zurücknahme von Vorbehaltsware erteilen wir Gutschrift in Höhe des Tageswertes.
 

6. Sachmängelhaftung
Im Rahmen der folgenden Bedingungen haften wir für Sachmängel:
• auf die Dauer von 2 Jahren für neue Ware (Pkw-Reifen und Lkw-Reifen)
• auf die Dauer eines Jahres für runderneuerte Pkw-Reifen und runderneuerte Lkw-Reifen
• auf die Dauer eines Jahres für gebrauchte Ware.
Die Sachmängelhaftungsfristen berechnen sich jeweils ab Ablieferung (Eingang beim Kunden) 
der Ware an unseren Kunden. Die Begrenzung auf ein Jahr gilt nicht hinsichtlich Ansprüchen auf 
Schadenersatz nach §437 Nr. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), sofern uns Vorsatz oder 
grobe Fahrlässigkeit trifft. In diesem Fall gelten die gesetzlichen Fristen. Ein Reifen, für den 
Sachmängelhaftung beansprucht wird, soll uns zusammen mit dem vollständig ausgefüllten 
Reklamationsformular übersandt werden, um uns die Überprüfung der Beanstandung des 
Kunden zu ermöglichen. Bei Ablehnung des Sachmängelhaftungsanspruchs werden wir den 
beanstandeten Reifen auf unsere Kosten an den Kunden zurücksenden, wenn er das innerhalb 
von 14 Tagen nach Zugang der Ablehnung verlangt. Mängel sollen nach Möglichkeit kurzfristig 
gerügt werden. Bei Geschäften mit Unternehmern müssen offenkundige Mängel innerhalb von 8 
Tagen nach Ablieferung (Eingang beim Kunden) schriftlich gerügt werden, nicht offenkundige 
Mängel innerhalb von 8 Tagen nach Feststellung des Mangels. Bei Nichteinhaltung dieser 
Rügefristen gilt die von uns gelieferte Ware als genehmigt. Sachmängelhaftungsansprüche sind 
in diesem
Fall ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Schadenersatzansprüche nach §437 Nr. 3 
BGB, sofern uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft.
Der Sachmängelhaftungsanspruch ist bei Geschäften mit Verbrauchern nach Wahl des Kunden 
auf Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung beschränkt. Bei Geschäften mit Unternehmern 
haben wir das Recht, zwischen Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu wählen.
Sollten zwei Versuche der Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung fehlschlagen, hat unser 
Kunde das Recht, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder 
Rückgängigmachen des Vertrages (Rücktritt) zu erklären. Bei Geschäften mit Unternehmern sind 
wir berechtigt, bei Ersatzlieferungen eine entsprechend dem Abnutzungsgrad des reklamierten 
Reifens geringere Gutschrift zu erteilen oder geringere Zahlung zu leisten. Unser Kunde hat die 
Wahl zwischen Gutschrift oder Zahlung.
Sachmängelhaftungsansprüche gegen uns sind ausgeschlossen, wenn Mängel, 
Beeinträchtigungen oder Schäden ursächlich darauf zurückzuführen sind, dass
a) die von uns gelieferte Ware von anderen repariert oder in sonstiger Weise bearbeitet wurde,
b) die Fabriknummer, das Fabrikationszeichen oder sonst auf der Ware dauerhaft angebrachte 
Zeichen nicht mehr vorhanden oder verändert, insbesondere unkenntlich gemacht worden sind,
c) bei Reifen der vorgeschriebene Luftdruck nachweislich nicht eingehalten wurde,
d) Reifen einer vorschriftswidrigen Beanspruchung ausgesetzt waren, insbesondere durch 
Überschreiten der für die Reifengröße und Reifenart zulässigen Belastung und der zugeordneten 
Fahrgeschwindigkeit,
e) Reifen nach Montage durch unrichtige Radstellung schadhaft wurden oder durch andere 
Störungen
im Radlauf (z. B. dynamische Unwucht) in ihrer Leistung beeinträchtigt wurden,
f) Reifen auf einer ihnen nicht zugeordneten, nicht lehrenhaltigen, rostigen oder sonst 
mangelhaften
Felge montiert werden,
g) Reifen durch äußere Einwirkung oder mechanische Verletzung schadhaft geworden oder 
Erhitzung
ausgesetzt worden sind,
h) bei einem Radwechsel die Radmuttern oder Schrauben nicht nach 50 km Fahrstrecke 
nachgezogen wurden, vorausgesetzt, wir haben unseren Kunden bei Lieferung auf diese 
Notwendigkeit
hingewiesen,
i) Reifen vor der Montage vom Kunden oder von ihm beauftragten Dritten im Freien gelagert 
wurden,
j) natürlicher Verschleiß oder Beschädigungen der Ware vorliegen, die auf unsachgemäße 
Behandlung oder Unfall zurückzuführen sind,
k) Reifen bei Tube-Type-Ausführungen mit gebrauchten Schläuchen/Wulstbändern, bei Tubeless
Ausführungen ohne Ventilauswechslung (Pkw-Reifen) oder ohne neuen Dichtungsring 
(Lkw/Schulterreifen) durch den Kunden oder Dritte montiert wurden.
Bei berechtigter Sachmängelrüge tragen wir sämtliche im Zusammenhang mit der 
Gewährleistungsabwicklung entstehenden Aufwendungen. Streitigkeiten über 
Sachmängelhaftungsansprüche und Reklamationsabwicklungen sollen durch die unabhängige 
Schiedsstelle des Bundesverbandes Reifenhandel und Vulkaniseurhandwerk e.V., Bonn, 
beigelegt werden, wenn unser Kunde oder wenn wir im Einvernehmen mit dem Kunden diese 
unverzüglich nach Kenntnis des Streitfalls schriftlich anrufen. Durch die Anrufung der 
Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen. Auf die Dauer des Schiedsverfahrens 
ist die Verjährung etwaiger Ansprüche gehemmt. Die Schiedsstelle wird nicht tätig, wenn bereits 
der Rechtsweg beschritten ist, sie stellt ihre Tätigkeit ein, wenn dies während des 
Schiedsverfahrens geschieht. Das Verfahren der Schiedsstelle richtet sich nach deren 
Geschäftsordnung, die den Parteien auf Verlangen von der Schiedsstelle ausgehändigt wird. Das 
Schiedsverfahren ist für beide Parteien kostenlos.
 

7. Haftung
Wir haften auf Schadenersatz, wenn uns oder unsere Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe 
Fahrlässigkeit trifft. Ferner haften wir, wenn Eigenschaften zugesichert oder Garantien gegeben 
wurden oder wenn der Schaden durch unseren Verzug oder durch von uns zu vertretendes 
Unmöglich werden der Leistung entstanden ist. Wir haften außerdem bei Verletzung 
grundlegend vertragswesentlicher Pflichten. Die Haftung ist in den vorgenannten Fällen begrenzt 
auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schäden. Dies gilt nicht, soweit es sich 
um Geschäfte mit Verbrauchern handelt.
Im Übrigen sind Schadenersatzansprüche gegen uns ausgeschlossen. Haftungsbegrenzung 
oder Haftungsausschluss gelten nicht bei körperlichen Schäden. Haftungsbegrenzung und -
ausschluss gelten ferner nicht, falls und soweit wir nach den Bestimmungen des 
Produkthaftungsgesetzes haften.
 

8. Allgemeine Regelungen
Bei Geschäften mit Unternehmern ist Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand unser 
Firmensitz. Telefonische oder mündliche Absprachen sollen unverzüglich schriftlich bestätigt 
werden. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam 
sein oder werden, berührt das die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
B. Besondere Bestimmungen für Fahrzeugreparaturen
Für Fahrzeugreparaturen, außer solchen an Reifen und Rädern, gelten ergänzend und zusätzlich 
zu den unter A aufgeführten Klauseln die nachstehenden Bedingungen.
 

1. Kostenvoranschlag
Auf Verlangen unserer Kunden erstellen wir einen Kostenvoranschlag, der die voraussichtlichen 
Kosten einschließlich Angabe der Mehrwertsteuer enthält. Abweichungen bis zu 10% 
von diesem Kostenvoranschlag sind zulässig, vorausgesetzt, dies ist dem Kunden zumutbar. Für 
den Kostenvoranschlag berechnete und vereinnahmte Kosten werden bei Auftragsdurchführung 
mit der Auftragssumme verrechnet.
 

2. Fertigstellungstermine
Überschreiten wir schuldhaft verbindlich vereinbarte Fertigstellungstermine, haften wir 
gegenüber unserem Kunden auf Schadenersatz für von diesem nachgewiesene und auf der 
Verzögerung ursächlich beruhende Schäden. Zur Stellung eines Ersatzfahrzeugs sind wir nicht
verpflichtet. Nimmt der Kunde auf Grund von uns zu vertretender Terminüberschreitung ein 
Ersatzfahrzeug in Anspruch, erstatten wir die hierfür entstehenden Kosten unter 
Berücksichtigung einer etwaigen Ersparnis für den Kunden durch Nichtbeanspruchung des 
eigenen Fahrzeugs. Ersatzansprüche sind ausgeschlossen, wenn wir nachweisen, dass die 
Terminüberschreitung auf höherer Gewalt beruht.
 

3. Unternehmerpfandrecht
Neben dem gesetzlichen Unternehmerpfandrecht steht uns wegen unserer Forderung aus dem 
Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den auf Grund des Auftrages in unseren Besitz gelangten 
Gegenständen zu.
Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten 
und allen sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit diese mit dem 
Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der 
Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder 
rechtskräftig festgestellt sind.
 

4. Abnahme
Unser Kunde ist zur Abnahme des Auftragsgegenstandes verpflichtet, sobald wir ihn über die 
Fertigstellung informieren. Die Abnahme soll erfolgen in unserem Betrieb, soweit nicht 
ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Unser Kunde kommt mit der Annahme in Verzug, 
wenn er den Vertragsgegenstand entweder nicht zum vereinbarten Übergabedatum oder nicht 
auf Aufforderung durch uns unverzüglich abholt. Im Fall des Verzuges des Kunden mit der 
Abnahme haften wir nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
 

5. Sachmängelhaftung
Wir haften bei Sachmängeln auf Dauer eines Jahres ab Ablieferung des Vertragsgegenstandes an 
unseren Kunden. Die Regelungen unter Buchstabe A Nr. 6 gelten entsprechend. Schlagen zwei 
Versuche der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung fehl, ist der Kunde entsprechend der 
Bestimmung unter A Ziffer 6 berechtigt, zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
 

6. Eigentumsvorbehalt
Die unter Buchstabe A Nr. 5 geregelten Eigentumsvorbehaltsrechte beziehen sich ausschließlich 
auf Teile, die nicht wesentliche Bestandteile des Fahrzeugs werden. Ausgebaute oder 
ausgetauschte Teile gehen in unser Eigentum über.
Überprüfen Sie nach jeder Montage den festen Sitz Ihrer Radmuttern. Nach einigen 
Fahrkilometern müssen diese nachgezogen werden. Wir haften bei evtl. Folgeschäden nur für 
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Die Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf 
der Grundlage unserer Ihnen bekannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die durch 
Unterschrift ausdrücklich anerkannt werden
 

Stand: Oktober 2024

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